rené reisen 2026
42 Allgemeine Reisebedingungen Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden, nachstehend einheitlich „Reisender“ genannt, und René Reisen e.K., nachstehend „RR“ ab- gekürzt, zustande kommenden Pauschalreisevertra- ges. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von RR und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen. b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RR vor, an das RR für die Dauer von 5 Tagen gebun- den ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit RR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist RR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. c) Die von RR gegebenen vorvertraglichen Informa- tionen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleis- tungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Num- mer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Ver- pflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine ent- sprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax er- folgt, gilt: a) Solche Buchungen (außer mündliche und tele- fonische) sollen mit dem Buchungsformular von RR erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des aus- gefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Reisende RR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbind- lich an. An die Buchung ist der Reisende 5 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebe- stätigung (Annahmeerklärung) durch RR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RR dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform über- mitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Par- teien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäfts- verkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss: a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von RR erläutert. b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Ein- gaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebo- tenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache. d) Soweit der Vertragstext von RR im Onlinebu- chungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zah- lungspflichtig buchen“ bietet der Reisende RR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklä- rung gebunden. Reisebedingungen der René Reisen e.K. f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustande- kommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. RR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reise- bestätigung von RR beim Reisenden zu Stande. 1.4. RR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreisever- trägen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) ab- geschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktritts- recht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehen- de Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. RR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und her- vorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Ver- tragsabschluss wird gegen Aushändigung des Siche- rungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungs- schein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 21 Tage als vor Reisebe- ginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. 2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbar- ten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RR zur ordnungs- gemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Infor- mationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbe- haltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurück- zutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reise- beginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RR vor Reise- beginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheb- lich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. RR ist verpflichtet, den Reisenden über Leis- tungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Da- tenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprach- nachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer we- sentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisen- den, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von RR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung ge- setzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreise- vertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von RR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RR den Rücktritt vom Pauschalreisever- trag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RR für die Durchfüh- rung der geänderten Reise bzw. einer eventuell an- gebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaf- fenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten 4. Preiserhöhung; Preissenkung 4.1. RR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pau- schalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhö- hen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Per- sonen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RR den Reisenden in Textform klar und ver- ständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preis- erhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann RR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RR vom Reisenden den Erhöhungsbetrag ver- langen. • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunter- nehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zu- sätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels ge- teilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RR vom Reisenden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechen- den, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RR verteuert hat 4.4. RR ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises ein- zuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) ge- nannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RR führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RR zu erstatten. RR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RR hat dem Reisenden auf dessen Verlan- gen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsaus- gaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von RR gleich- zeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten an- gemessenen Frist entweder die Änderung anzuneh- men oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von RR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reise- beginn; Stornokosten 5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert RR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RR zu vertreten ist. RR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftre- ten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unver- meidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft; unter- liegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrun- gen getroffen worden wären.
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