rené reisen 2026

43 Allgemeine Reisebedingungen 5.3. RR hat die nachfolgenden Entschädigungs- pauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reise- beginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Rei- seleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschrei- bung/Entschädigung in % des Reisepreises Zugang vor Reisebeginn A B C D E bis 45. Tag 10% 5% 10% 15% 20% 44. bis 31. Tag 20% 15% 20% 25% 30% 30. bis 15. Tag 30% 30% 35% 40% 70% 14. bis 7. Tag 75% 40% 50% 55% 80% 6. bis 2. Tag 85% 50% 60% 70% 85% 1. Tag und Nichtanreise 90% 60% 70% 80% 90% Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RR nachzuweisen, dass RR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RR geforderte Entschädigungspauschale. 5.4. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit RR nachweist, dass RR wesentlich höhere Aufwendun- gen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist RR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwen- dung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.5. Ist RR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.6. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von RR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie RR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenver- sicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. RR kann bei Nichterreichen einer Mindestteil- nehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeit- punkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RR beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertrag- lichen Unterrichtung angegeben sein. b) RR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) RR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von RR später als 20 Tage vor Reise- beginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durch- geführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis ge- leistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. RR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhal- tung einer Frist kündigen, wenn der Reisende un- geachtet einer Abmahnung von RR nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß ver- tragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RR beruht. 7.2. Kündigt RR, so behält RR den Anspruch auf den Reisepreis; RR muss sich jedoch den Wert der er- sparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leis- tungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. Obliegenheiten des Reisenden 8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln er- bracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit RR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RR vor Ort zur Kennt- nis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von RR nicht Vertreter von RR Ist ein Ver- treter von RR vor Ort nicht vorhanden und vertrag- lich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an RR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Ver- treters von RR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reise- vermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von RR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.2. Fristsetzung vor Kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB be- zeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende RR zuvor eine ange- messene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9. Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung von RR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reise- preis beschränkt. Möglicherweise darüberhinaus- gehende Ansprüche nach dem Montrealer Überein- kommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 9.2. RR haftet nicht für Leistungsstörungen, Perso- nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis- tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstal- tungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des ver- mittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschal- reise von RR sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. 9.3. RR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RR ur- sächlich geworden ist. 10. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber RR geltend zu machen. Die Gel- tendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Rei- severmittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 11.1. RR informiert den Reisenden bei Buchung ent- sprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Flug- gesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde- rungsleistungen. 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RR ver- pflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald RR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird RR den Reisenden informieren. 11.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RR den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 / 2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaa- ten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RR oder direkt über https://transport.ec.europa . eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abruf- bar und in den Geschäftsräumen von RR einzusehen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. RR wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gege- benenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Be- schaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschrif- ten. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rück- trittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. RR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende RR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbar- ten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungs- erbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behörd- lichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, an- gemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkun- gen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehalt- lich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von RR gem. Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von RR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 13.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt. 14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung 14.1. RR weist im Hinblick auf das Gesetz über Ver- braucherstreitbeilegung darauf hin, dass RR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil- nimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreit- beilegung zukünftig für RR verpflichtend würde, informiert RR die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 14.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und RR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können RR ausschließ- lich am Sitz von RR verklagen. 14.3. Für Klagen von RR gegen Reisenden, bzw. Ver- tragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kauf- leute, juristische Personen des öffentlichen oder pri- vaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RR vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich ge- schützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunter- nehmen e. V. und TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025 Reiseveranstalter ist: René Reisen e.K. Firma: René Reisen e.K. Inhaber: René Litterst Handelsregister: HRA 707713 Amstgericht Freiburg Straße: Carl-Zeiss-Straße 18A PLZ/Ort: 77656 Offenburg Telefon: 0049 (0) 781 / 127 866 10 Telefax: 0049 (0) 781 / 127 866 13 E-Mail: info@rene-reisen.de Web: www.rene-reisen.de Stand dieser Fassung: Juni 2025

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